§ 7
Abweichungen und Ausnahmen
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(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen
werden, |
1. |
abweichend von § 3 |
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a) |
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch
zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, |
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b) |
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, |
2. |
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der
Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von
angemessener Dauer aufzuteilen, |
3. |
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu
zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die
Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums
ausgeglichen wird, |
4. |
abweichend von § 6 Abs. 2 |
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a) |
die Arbeitzeit über zehn Stunden werktäglich hinaus
zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, |
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b) |
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, |
5. |
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des §
2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen. |
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(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, |
1. |
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei
Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen,
insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während
dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, |
2. |
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in
der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den
Witterungseinflüssen anzupassen, |
3. |
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser
Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, |
4. |
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den
öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen
Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen
anzupassen. |
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(2a)
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1
und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne
Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt
wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. |
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(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags
nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen
im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder
Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht
besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen
Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht
tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung
hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,
wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst
geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die
Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne
des Haushaltsrechts decken. |
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(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten
Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. |
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(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch
Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im
Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt
werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. |
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(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2
zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. |
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(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den
Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit
nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.
Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten
schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer
nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der
Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. |
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(8)
Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder
solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf
Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des
Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
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(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf
Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden
gewährt werden. |
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