Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen |
Biostoffverordnung |
§ 9 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
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Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchgeführt werden. |
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(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie in den Fällen des § 8 Satz 1 zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für |
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1. | Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, |
2. | Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen. |
(4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat sind die in § 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen. |
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. | entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht nach den in § 8 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen durchführt, |
2. | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persönliche Schutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, austauscht oder vernichtet, |
3. | entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen nicht regelmäßig überprüft, |
4. | entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereiche nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, |
5. | entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht oder nicht oder nicht rechtzeitig auslegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushängt, |
6. | entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschäftigte nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder den Gegenstand der Unterweisung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig festhält, |
7. | entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 über Betriebsstörungen oder Unfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
8. | entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
9. | entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, |
10. | entgegen § 13 Abs. 4 ein Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, |
11. | entgegen § 15 Abs. 1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder anbietet, |
12. | entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, |
13. | entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine arbeitsmedizinische Untersuchung oder eine Impfung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, |
14. | entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, |
15. | entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder |
16. | entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen biologischen Arbeitsstoff überlässt oder verwendet. (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. (4) Wer durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs. 3 oder 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar. |
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(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln. (2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen: |
A Sicherheitsmaßnahmen |
B Schutzstufen |
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2 | 3 | 4 | |
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen |
nein | verbindlich wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungs-schwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden |
nein | verbindlich für Abluft | verbindlich für Zu- und Abluft |
3. Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken |
verbindlich | verbindlich | verbindlich mit Luftschleuse |
4. Der Arbeitsplatz muss zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein |
nein | empfohlen | verbindlich |
5. Spezifische Desinfektionsverfahren |
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
6. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden |
nein | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insekten |
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
8. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen |
verbindlich für Werkbänke | verbindlich für Werkbänke und Böden | verbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken |
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen |
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes |
verbindlich | verbindlich | verbindlich unter Verschluss |
11. Der Raum muss mit einem Beobachtungs-fenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können |
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
12. Jedes Laboratorium muss über eine eigene Ausrüstung verfügen |
nein | empfohlen | verbindlich |
13. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheits-werkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen |
wo angebracht | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgt | verbindlich |
14. Verbrennungsofen für Tierkörper |
empfohlen | verbindlich, zugänglich | verbindlich vor Ort |
Anhang III |
(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln. (2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen: |
A |
B Schutzstufen |
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2 | 3 | 4 | |
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt |
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, dass: |
das Freiwerden minimal gehalten wird |
das Freiwerden verhütet wird |
das Freiwerden verhütet wird |
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem minimal abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, dass: |
das Freiwerden minimal gehalten wird |
das Freiwerden verhütet wird |
das Freiwerden verhütet wird |
4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht: |
durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
5. Der Verschluss der Kulturgefäße muss so ausgelegt sein, dass: |
ein Freiwerden minimal gehalten wird |
ein Freiwerden verhütet wird |
ein Freiwerden verhütet wird |
6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein |
empfohlen | empfohlen | verbindlich |
a) Biogefahrenzeichen müssen angebracht werden |
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
b) der Zugang muss ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein |
empfohlen | verbindlich | verbindlich über Luftschleuse |
c) das Personal muss Schutzkleidung tragen |
verbindlich | verbindlich | vollständige Umkleidung |
d) Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehen |
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
e) das Personal muss vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen |
nein | empfohlen | verbindlich |
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden |
nein | empfohlen | verbindlich |
g) der kontrollierte Bereich muss entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten |
empfohlen | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
h) der kontrollierte Bereich muss stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden |
nein | empfohlen | verbindlich |
i) Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hoch-leistungs-schwebstoff- Filter geführt werden |
nein | empfohlen | verbindlich |
j) der kontrollierte Bereich muss so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt |
nein | empfohlen | verbindlich |
k) der kontrollierte Bereich muss versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen |
nein | empfohlen | verbindlich |
l) Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitung |
inaktiviert durch erprobte Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oderphysikalische Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel |
Anhang IV |
1. Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten. 2. Tätigkeiten (Spalte 1) bei denen biologische Arbeitsstoffe (Spalte 2) entsprechend der nachstehenden Tabelle eingesetzt werden oder vorkommen können: |
Spalte 1 | Spalte 2 | |
Tätigkeiten | Biologischer Arbeitsstoff | |
a) in der Human-, Zahn-medizin, Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten in Kinderabteilungen zusätzlich in Infektionsstationen und Stuhllaboratorien zusätzlich |
Hepatitis-B-Virus (HBV) Hepatitis-C-Virus (HCV) |
Bordetella pertussis Corynebacterium diphtheriae Hepatitis-A-Virus (HAV) Masernvirus Mumpsvirus Rubivirus Varizella-Zoster-Virus (VZV) Hepatitis-A-Virus(HAV) |
b) in der Medizinprodukte-und Arzneimittelherstellung bei allen nicht gezielten Tätigkeiten mit Blutprodukten
bei gezielten Tätigkeiten mit einem der nebenstehend genannten biologischen Arbeitsstoffe |
Hepatitis-B-Virus (HBV) Hepatitis-C-Virus (HCV) Hepatitis-B-Virus (HBV) Hepatitis-C-Virus (HCV) Bordetella pertussis Corynebacterium diphtheriae Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus Hepatitis-A-Virus (HAV) Hepatitis-B-Virus (HBV) Masernvirus Mumpsvirus Mycobacterium tuberculosis Mycobacterium bovis Rubivirus Tollwutvirus Varizella-Zoster-Virus (VZV) |
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c) in der Veterinärmedizin bei Tätigkeiten mit tollwutverdächtigen Tieren | Tollwutvirus | |
d) bei Tätigkeiten in Endemiegebieten in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und in Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen für Nichtlebensmittelzwecke einschließlich Lehr- und Versuchsanstalten sowie sonstigen Bereichen der Wissenschaft | Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus | |
Fußnote: Anhang IV Spalte 1 Buchst. b: IdF d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. d V v. 18.10.1999 I 2059 mWv 1.1.2000 |