Seite 71 - Gesch

Basic HTML-Version

71
Entwicklung der Krankenhausfinanzierung /
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Universitätsmedizingesetz
Von besonderer Bedeutung ist, dass das am
7. Februar 2011 verabschiedete Universitäts-
medizingesetz von der neuen baden-württem-
bergischen Landesregierung in seinen wesent-
lichen Regelungen revidiert wurde. Das Gesetz
zur Rückabwicklung des Universitätsmedizinge-
setzes vom 28. November 2011 beinhaltet, dass
es keinen Zusammenschluss der Universitäts-
klinika mit den medizinischen Fakultäten zu Kör-
perschaften für Universitätsmedizin (als Glied-
körperschaften der Universitäten) geben wird.
Auch die geplante Einrichtung einer Gewährträ-
gerversammlung für die vier Universitätsklinika
als „überwölbendes landesweites Aufsichtsgre-
mium“ entfällt. Modifiziert wurde allerdings die
Kreditaufnahmemöglichkeit: Danach darf das
Universitätsklinikum Kredite für Investitionen
aufnehmen, wenn die Rentierlichkeit (Erwirt-
schaftung der Zinsen/Abschreibung) nachgewie-
sen wird. In einem zweiten Schritt beabsichtigt
das Wissenschaftsministerium, Ergebnisse aus
weiteren Beratungen mit den Beteiligten in ein
neues Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Ziel ist es, die rechtlichen Grundlagen für die
Universitätsklinika weiter zu entwickeln, damit
deren Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit
in Kooperation mit den Universitäten gewahrt
bleibt.
Krankenhausfinanzierungsrecht
Das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene „Ge-
setz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversi-
cherung“ (GKV-Finanzierungsgesetz; GKV-FinG)
beinhaltete verschiedene Maßnahmen zur Aus-
gabenbegrenzung für 2011 und 2012, die sich bei
den Krankenhäusern in spürbaren finanziellen
Einbußen darstellen:
>
Die bundesweite Begrenzung der akutstatio-
nären Preisanpassung für 2011 auf 0,9 Prozent
und 2012 auf 1,48 Prozent Steigerung,
>
einen Abschlag von 30 Prozent auf die für 2011
zu vereinbarenden Mehrleistungen sowie
einen vor Ort zu treffenden Abschlag auf zu
vereinbarende Mehrleistungen in 2012.
Ausgenommen vom Mehrleistungsabschlag
sind Zuwächse bei Leistungen mit einem
Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln,
bei Kapazitätserweiterungen (neue Fachabtei-
lungen), bei gefährdeter Finanzierung einzelner
Leistungsbereiche oder bei Entstehen von Versor-
gungsproblemen (z.B. bei Transplantationen).
Für die im Krankenhausfinanzierungsreformge-
setz (KHRG) beschlossenen ordnungspolitischen
Änderungen finden entsprechende Vorberei-
tungsarbeiten statt. Hier beteiligt sich das Uni-
versitätsklinikum an der Kostenkalkulation des
INEK (Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus) für die neuen Entgeltsysteme in der Psy-
chiatrie und der Ermittlung von Investitionspau-
schalen.
Fallpauschalenkatalog 2012
Die Aktualisierung des Fallpauschalenkatalogs
brachte insgesamt eine weitere Konsolidierung
des Systems mit folgenden Veränderungen:
>
Fortschreibung des Fallpauschalenkatalogs mit
Neufestlegung der Kostengewichte,
>
insgesamt geringe Verbesserung der Kosten-
gewichte in der Maximalversorgung (Intensiv-
medizin, Pädiatrie und die Behandlung von
Querschnittgelähmten) mit einem Systemver-
besserungseffekt für das Klinikum Heidelberg
von nur 0,3 Prozent (Zusatzentgelteffekte nicht
berücksichtigt).