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Welcher Klinikums-Beschäftigte ist nicht schon mal während sei-ner Arbeitszeit privat im Internet gesurft oder hat seine E-Mails gecheckt. Doch darf man das überhaupt? Und stimmt es, dass alle Internetaktivitäten aufgezeichnet und protokolliert werden? Für Klarheit rund um die Nutzung elektronischer Kommunikationssy-steme am Arbeitsplatz sorgt jetzt eine Dienstvereinbarung, die von Klinikum und Personalrat gemeinsam erstellt wurde. Sie regelt die Grundsätze für den Zugang und die Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste am Klinikum und gilt für alle Beschäftigten mit In-ternetzugang. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen rund um die neue Dienstvereinbarung geklärt:

Wie dürfen Internet und E-Mail genutzt werden?

Der Internet-Zugang steht den Beschäftigten als Arbeitsmittel im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Solange ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben besteht, sind Internet- und E-Mail-Nutzung also ohne Probleme möglich. Eine private Nutzung ist nur in geringfügigem Umfang – z.B. in der Pausenzeit – erlaubt.

Was ist nicht erlaubt?

Bei der Nutzung von Internet und E-Mail dürfen keine kommerzi-ellen oder geschäftlichen Zwecke ausserhalb der Aufgabenerfül-lung verfolgt werden. Das Abrufen von kostenpfichtigen Infor-mationen, das Herunterladen von Computerspielen sowie das Anschauen oder Verbreiten von Seiten mit verfassungsfeind-lichem, rassistischem oder sexistischem Inhalt etc. ist verboten.

Warum werden alle Daten protokolliert?

Sobald ein Mitarbeiter Internet- und E-Mail-Dienste nutzt, wird dies automatisch protokolliert, wobei nicht zwischen dienst-lichem und privatem Gebrauch unterschieden wird. Die Protokol-le werden stichprobenhaft und nicht-personenbezogen ausge-wertet und dienen ausschließlich der Gewährleistung der Systemsicherheit, der Optimierung des Netzes, der statistischen Feststellung des Nutzungsvolumens sowie der Analyse und Kor-rektur technischer Fehler. Die Protokolldateien werden nach zwei Monaten automatisch wieder gelöscht. Zugriff auf die Protokolle haben lediglich die vom Leiter des Zentrums für Informations- und Medizintechnik (ZIM) beauftragten Mitarbeiter, die in be-sonderer Weise auf den Datenschutz und die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpfichtet werden.

Wann ist eine personenbezogene Überprüfung möglich? Nur wenn ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche oder

unerlaubte Nutzung besteht, ist eine personenbezogene Über-prüfung von Protokolldateien zulässig. Diese erfolgt jedoch erst nach vorheriger Genehmigung durch den Personalrat.

Welche Bedeutung hat der Datenschutz?

Die Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen des Bun-desbeauftragten für Datenschutz. Oberste Priorität hatte die Ein-haltung der Datenschutzbedingungen und des Fernmeldege-heimnisses. Der Datenschutzbeauftragte des Klinikums war von Anfang an involviert.

Was passiert bei unerlaubter Nutzung?

Ein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung kann neben dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Konse-quenzen haben. Der Arbeitgeber orientiert sich stets am Grund-satz der Verhältnismäßigkeit.

Die Dienstvereinbarung, die ab sofort in Kraft tritt, fnden Sie auch im Intranet unter > Mitarbeiterportal > Dienstvereinba-rungen. Für Rückfragen steht Stephan Gottmann, Leiter der Per-sonalabteilung, zu Verfügung.

Stephan Gottmann / cf

Transparente Nutzungsbedingungen und Schutz personenbezogener Daten stehen im Vordergrund

Dienstvereinbarung regelt Gebrauch von

Internet und E-Mail am Arbeitsplatz

der Dienstzeit – ja oder nein? Und was passiert mit den erhobenen Daten? Die neue Dienstvereinba-rung zur Nutzung elektronischer Kommunikations-systeme am Arbeitsplatz gibt Antworten.

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