Deckungsvorsorge bei medizinischer Forschung
Eine weitere Genehmigungsvoraussetzung ist der Nachweis der Deckungsvorsorge nach den Vorschriften des Atomgesetzes (AtG) und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV). Damit sollen die Risiken von Forschungsvorhaben und damit verbundene etwaige Ansprüche von Probanden abdeckt werden. Zu den bisher abgeschlossenen Probandenversicherungen nach AMG bzw. MPG, ist nun eine Absicherung hinzugekommen, die den atomrechtlichen Anforderungen entsprechen soll. Die Versicherungen waren jedoch nicht bereit diese neu geschaffenen Regelungen durch zusätzliche Versicherungsverträge oder eine Erweiterung vorhandener Versicherungen umzusetzen. Das bedeutet nun für den Antragsteller, dass er bei nicht ausreichender Versicherung nach dem Gesetz selbst haftet.
Für die Einrichtungen, die gemäß § 13 Abs. 4 AtG von der Pflicht zur Deckungsvorsorge befreit sind (Bund und Länder), gelten die genannten Anforderungen nicht.