Genehmigungsverfahren
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die zuständige Fachbehörde, die u.a. dem Universitätsklinikum Heidelberg die Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 12 StrlSchG) oder die Genehmigung für Röntgeneinrichtungen (§ 19 StrlSchG) erteilt.
Für die Erteilung von Genehmigungen klinischer Studien mit ionisierender Strahlung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig (§§ 31, 32 StrlSchG).
Der Antragsteller ist grundsätzlich die Strahlenschutzverantwortliche des Universitätsklinikums Heidelberg. Der Dienststellenleiter bzw. der Strahlenschutzbeauftragte reicht die unterschriebenen Antragsunterlagen beim Strahlenschutzbevollmächtigten ein, der nach Prüfung der Unterlagen den Antrag weiterleitet. Die Antragsformulare müssen über den Zentralen Strahlenschutz beim Klinikumsvorstand angefordert werden, der auch bei eventuellen Rückfragen zur Verfügung steht.
Der Umgang mit ionisierender Strahlung, der einer Genehmigung nach StrlSchG bedarf, kann erst nach Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgenommen werden. Bis dahin sind die Arbeiten unzulässig und kann bei Zuwiderhandlung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.
Übersicht
Anzeige bzw. Genehmigung einer Röntgeneinrichtung
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung
Genehmigung für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
Genehmigung für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
Genehmigung einer klinischen Studie
Deckungsvorsorge bei medizinischer Forschung
Anzeige einer klinischen Studie bei Anwendung radioaktiver Stoffe und / oder ionisierender Strahlung am Menschen
Genehmigung einer klinischen Studie mit offenen radioaktiven Stoffen
Genehmigung einer klinischen Studie mit ionisierender Strahlung in der Therapie (Beschleuniger)
Adressen der Aufsichtsbehörden