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Melderegelungen

Durchführung des §10 Strahlenschutzanweisung bzw. § 108 StrlSchV

Die Melderegelung legt die Vorgehensweise zur Unterrichtung der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde über besondere Vorkommnisse fest. Diese umfasst folgende Ereignisse:

  • Mitteilung von Unfällen, Störfällen oder sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen an das Regierungspräsidium Karlsruhe Mitteilung von besonderen Vorkommnissen nach den verschiedenen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung (z. B. §§ 167, 76 StrlSchG) (Kategorie I und Kategorie II).
  • Information von besonderen Vorkommnissen ohne akute sicherheitstechnische Bedeutung (Kategorie INFO).

Andere Vorschriften nach denen Vorkommnisse an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

Meldeverfahren

Anhand der in dieser Melderegelung definierten Kriterien wird geprüft, ob ein Vorkommnis gemeldet werden muss.
Dazu werden die Ereignisse in drei verschieden Dringlichkeitsstufen unterteilt (siehe Menüpunkte rechts):

Die Anzeigen von Kategorie I und II sind in der Strahlenschutzverordnung vorgeschrieben und über die Kategorie INFO ist nur zu informieren. Treffen bei einem Vorkommnis mehrere Kategorien gleichzeitig zu, so ist grundsätzlich das Meldeverfahren mit der dringlicheren Kategorie anzuwenden.Unabhängig von der Kategorie des Vorkommnisses ist bei Anwesenheit der Medien das Regierungspräsidium Karlsruhe grundsätzlich zu benachrichtigen.

Bedeutsame Vorkommnisse bei medizinischer Exposition der untersuchten Person

Die Komplexität und Häufigkeit der medizinischen Strahlenanwendungen in der Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie erhöht unweigerlich das Risiko einer unbeabsichtigten Exposition des Patienten. Mit der Novelierung des Strahlenschutzrechts wird nun in der Strahlenschutzverordnung (Abschnitt 7 - Vorkommnisse> dem Rechnung getragen. In Anlage 14 (zu § 108 StrlSchV) sind die Meldekriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung aufgeführt.

Sollte eine dieser Kriterien erfüllt sein, so muss in Absprache mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten das entsprechende Formblatt vom zuständigen Strahlenschutzbeauftragten ausgefüllt werden.

Die Meldung an das Regierungspräsidium Karlsruhe erfolgt nur über den Strahlenschutzbevollmächtigten.

Hinweis:
Die Meldung wird über das Umweltministerium Baden-Württemberg an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weitergeleitet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe meldet zusätzlich an das Bundesamt für Strahlenschutz. Ziel des mit dem zum 31.12.2018 in Kraft getretenen Melde- und Informationssystems für bedeutsame Vorkommnisse ist es aus begangenen Fehlern zu lernen, die zu einer unbeabsichtigten Strahlenexposition geführt haben oder beinahe geführt haben. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen zur Verbesserung des Strahlenschutzes in der Medizin
zeitnah landesweit verbreitet werden.

Es geht um keine Denunzierung, daher bitten wir Sie weder den Patientennamen noch den Namen des Verursachers zu nennen. Der Patientenname und weitere personenspezifische Angaben müssen jedoch gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG der zuständigen Behörde genannt werden, wenn Maßnahmen zum Schutz der exponierten Person erforderlich sind. Diese beinhalten:
Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht und Anschrift sowie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnis exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Folgen der Exposition. Für den Fall, dass keine Maßnahmen zum Schutz der exponierten Person erforderlich, müssen diese Angaben dennoch aufgezeichnet werden.

Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zu bedeutsamen Vorkommnissen beträgt 30 Jahre.

Die Meldepflichten gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) und Arzneimittelgesetz (AMG) bleiben von den Meldepflichten gemäß StrlSchG unberührt.