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Arzneimittelausgabe

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Wareneingang/Warenausgang

Die angelieferten Arzneimittel werden kontrolliert auf Übereinstimmung mit der Bestellung, auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Einhaltung der Transportbedingungen. Der Warenausgang erfolgt nach detaillierten Pack- und Lieferplänen zum grössten Teil über automatisierte Warentransportsysteme bis hin zur anfordernden Station.

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Arzneimittelausgabe

Kommissionierung von Arzneimitteln, Infusionslösungen, Röntgenkontrastmitteln und Produkten zur enteralen Ernährung  
 

Die Stationen des Klinikums können die benötigten Medikamente und apothekenüblichen Güter an Werktagen täglich in der Klinikumsapotheke bestellen. Geht die Bestellung bis spätestens 10:00 Uhr ein, werden Lagerartikel bis 13:00 Uhr zum Transport bereitgestellt (Liefergarantie). Üblicherweise erfolgen die meisten Anforderungen aus dem von der Apotheke erstellten Katalog. Auch die Übermittlung der Bestellungen von den Stationen an die Apotheke erfolgt elektronisch sehr schnell, ebenso das größtenteils automatische Kommissionieren der Medikamente durch einen Roboter.

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Belieferung ZE, NUB & Blutprodukte

ZE/NUB-Arzneimittel

Bestimmte Arzneimittel können außerhalb der DRG-Pauschale erstattet werden. Hierbei handelt es sich um hochpreisige Medikamente, deren Therapiekosten nicht adäquat durch die Fallpauschalen abgedeckt sind. Diese Arzneimittel bezeichnet man als ZE (Zusatzentgelt)- oder NUB (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden).

ZE/NUB-Arzneimittel werden bei Abgabe auf Station von der Apotheke direkt auf den Fall des Patienten gebucht und gelten als Grundlage zur Abrechnung mit den Krankenkassen. Aus diesem Grund dürfen die auf Station befindlichen ZE/NUB-Arzneimittel nur für den auf dem Etikett erwähnten Patienten verwendet werden. Ein Ausleihen an einen anderen Patienten/andere Station ist aus Abrechnungsgründen nicht zulässig. Erfahrungsgemäß lassen sich verliehene ZE/NUB-Medikamente rückwirkend nicht mehr korrekt zuordnen, führen dadurch zu Erlösverlusten auf der Rechnung an die Krankenkassen und intern zu einer Budgetbelastung der abgebenden Station.

 

Chargendokumentation von Blutprodukten lt. Transfusionsgesetz (TFG)

Seit 01.Juli 1998 ist das neue Transfusionsgesetz (TFG) in Kraft. Dieses Gesetz fordert eine durchgängige Dokumentation von Blut und Blutprodukten vom Spender bis zum Empfänger. Jede Anwendung von Blutprodukten und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämöstasestörungen sind unmittelbar nach der Applikation vom Arzt zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Folgende Angaben sind hierbei vorgeschrieben:

  • Patientenidentifikationsnummer oder eindeutige Angaben zur Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse
  • Chargenbezeichnung
  • Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparates
  • Name oder Firma des Pharmazeutschen Unternehmers
  • Menge und Stärke
  • Datum und Uhrzeit der Applikation

Die Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und müssen im Bedarfsfall zum Zwecke der Rückverfolgung unverzüglich zur Verfügung stehen. Das Krankenhaus bzw. die Praxis hat dafür zu sorgen, daß die Daten patienten- und produktbezogen genutzt werden können. Auch der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren. Somit muß auch jede Flasche, die z.B. wegen Verfall oder Bruch vernichtet wurde, dokumentiert werden.

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BTM