Schweigepflicht
Ärztliche Schweigepflicht
Nach § 203 Abs. l des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden ist. Um die bei den Vorsorgeuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse wirksam nutzen zu können, müssen diese in die Praxis umgesetzt und ausgewertet werden. Hierbei können sich Konflikte mit dem Berufsgeheimnis ergeben. Die ärztliche Schweigepflicht gilt wie für jeden anderen Arzt auch für den Betriebsarzt (§ 8 Abs.l ASiG). Eine Offenbarungsbefugnis kann im Rahmen des § 203 StGB u. a. auf gesetzlicher Anzeigepflicht oder auf Einwilligung des Betroffenen beruhen.
Einstellungsuntersuchung Bescheinigung
Die Untersuchungsergebnisse beschränken sich auf die bloße Feststellung, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz bestehen oder nicht sowie auf ergänzend hierzu ausgesprochene Bedingungen, Auflagen oder Empfehlungen. Die Schweigepflicht ist nicht verletzt, wenn dem Arbeitgeber lediglich diese für die Personalentscheidung wesentlichen Fakten mitgeteilt werden.
Bescheinigung Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Vorsorgebescheinigung ist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des §7 ArbMedVV nach einer arbeitsmediznischen Vorsorge gemäß §6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.
Die Vorsorgebescheiningung muss folgende Angaben enthalten:
- Beschäftigtenstammdaten (Name, Vorname; Geburtsdatum; Privatanschrift des oder der Beschäftigten; Anschrift des Arbeitgebers)
- Vorsorgedatum
- Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV
- Termin der nächsten arbeitmedizinischen Vorsorge
Es werden in keinem Fall erhobene Befunden weitergegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht.
Quelle: Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Gentner Verlag; 3. Auflage 2004