Einrichtungen

Neugeborenenscreening

Gehört zu Dietmar-Hopp-Stoffwechselzentrum
Kontakt
Im Neuenheimer Feld 669
69120 Heidelberg
Anfahrt

06221 56-8278
06221 56-4069

Wichtige Informationen

Elterninformationen

Die Elterninformation (PDF) beantwortet in leicht verständlicher Form unter anderem diese Fragen:

  • Neugeborenenscreening - wie geht das?
  • Welche Krankheiten werden durch das Neugeborenenscreening untersucht?
  • Warum werden alle Neugeborenen untersucht?
  • Wie werden die Befunde mitgeteilt?

© Neugeborenenscreening Heidelberg, gültig ab 01.10.2016

Elterninformation (Deutsch)
Elterninformation (Türkisch)
Elterninformation (Französisch)
Elterninformation (Arabisch)

Diese Dokumente werden zur Zeit überarbeitet und steht nach der Aktualisierung wieder zum Download zur Verfügung:

Elterninformation Englisch
Elterninformation Russisch

Einwilligungserklärung für das Regelscreening inklusive des Screenings auf Mukoviszidose:

Einwilligungserklärung (Deutsch)

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Erläuterung zur Einwilligungserklärung

Die neuen Aufklärungsformulare für das Neugeborenenscreening beinhalten nun zusätzlich zum Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechselkrankheiten/Hormonstörungen auch die Aufklärung über das Screening auf Mukoviszidose (Cystische Fibrose, CF). 

Auf der zweiten Seite dieser Informationsschrift haben die Eltern die Möglichkeit, mit einer Unterschrift dem gesamten Regelscreening (Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechselkrankheiten/Hormonstörungen und Mukoviszidose) zuzustimmen. Ebenfalls gibt es hier für den Fall, dass sich ein abklärungsbedürftiger Befund des Neugeborenenscreenings ergibt, die Möglichkeit, der Datenübermittlung durch das weiterbetreuende Zentrum an das Screeningzentrum Heidelberg bis zur Abklärung der Befunde zuzustimmen (Ankreuzen des entsprechenden Feldes zur Datenübermittlung Tracking). Nur für den Fall, dass die Sorgeberechtigten dem Screeningprogramm nicht vollständig zustimmen möchten, gibt es eine differenzierte Einverständniserklärung auf der Folgeseite, auf der von den Sorgeberechtigten bei allen gewünschten Teilaspekten jeweils einzeln unterschrieben werden muss.

Die Einverständniserklärung verbleibt nach Unterschrift durch Sorgeberechtigte und aufklärenden Arzt wie bisher beim Einsender der Probe. Die Zustimmung zum Neugeborenenscreening bzw. Ablehnung einzelner Teilbereiche des Screeningprogrammes muss auf der Filterpapierkarte für das Neugeborenenscreening in den vorgesehenen Feldern vermerkt werden. Auf den  Filterpapierkarten, die wir seit Januar 2017 in entsprechend angepasstem Layout zur Verfügung stellen, kann durch Ankreuzen eines Feldes die Zustimmung zum kompletten Neugeborenenscreening (Stoffwechselscreening + CF-Screening + Datenübermittlung Tracking) vermerkt werden. Wird dem Programm nicht vollständig zugestimmt, muss das Feld „Ablehnung folgender Teilaspekte“ markiert werden und die abgelehnten Aspekte (Stoffwechselscreening (Stoffw.), CF-Screening (CF), Datenübermittlung Tracking (Tracking)) per Freitext eingetragen werden.  Mit dem Ankreuzen der Felder bestätigt der Einsender gegenüber dem Screeninglabor, dass eine Aufklärung der Sorgeberechtigten gemäß Gendiagnostikgesetz erfolgt ist.

Die frühere Version unserer Filterpapierkarten kann bis zum Verbrauch der beim Einsender vorhandenen Bestände problemlos weiterverwendet werden. Mit dem Kreuz bei „Gen DG“ gehen wir ab dem 1.10.2016 davon aus, dass auch die Beratung für das CF-Screening erfolgt ist und das komplette Programm des Regelscreenings incl. CF-Screening und Tracking von uns durchgeführt werden soll. Die Ablehnung einzelner Teilaspekte des Screenings durch die Personensorgeberechtigten sollte bei Verwendung der bisherigen Filterpapierkarten bitte mit einem Vermerk im Bemerkungsfeld der Karte kenntlich gemacht werden.

Bitte beachten Sie aufgrund der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) die folgenden ergänzenden Informationen zu unseren Anforderungsscheinen für das Neugeborenenscreening (Regelscreening gemäß Kinderrichtlinie und Pilotprojekt Neugeborenenscreening 2020). Eine aktualisierte Druckversion der Anforderungsscheine, die diese Angaben dann ebenfalls beinhaltet, befindet sich in Bearbeitung und wird nach Fertigstellung umgehend an alle Einsender übersandt.

Ergänzende Information für Eltern zum Datenschutz

Sie haben das Recht, vom Verantwortlichen (s.u.) Auskunft über die von Ihrem Kind gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Ebenfalls können Sie die Berichtigung unzutreffender Daten sowie die Löschung der Daten oder Einschränkung deren Verarbeitung verlangen. 

Der Verantwortliche für die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen des Neugeborenenscreenings und der Studie Neugeborenenscreening 2020 ist: 

Prof. Dr. med. Prof. h.c. mult. (RCH) Georg F. Hoffmann

Bei Anliegen zur Datenverarbeitung und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen können Sie sich an folgenden Datenschutzbeauftragten der Einrichtung wenden: 

Datenschutzbeauftragter
Universitätsklinikum Heidelberg
Im Neuenheimer Feld 672
69121 Heidelberg
E-Mail: Datenschutz(at)med.uni-heidelberg.de

Im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung haben Sie das Recht, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren: 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden- Württemberg 
Postfach 10 29 32
70025 Stuttgart
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 61-5541-0
Fax: 0711 61-5541-15
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Internet: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

Ergänzender Hinweis zum Pilotprojekt Neugeborenenscreening 2020

Bitte beachten Sie, dass Daten, die bereits in wissenschaftliche Auswertungen eingeflossen sind, nicht mehr auf Ihren Wunsch gelöscht bzw. vernichtet werden können. 

Für weitere Informationen sowie für Auskünfte über allgemeine Ergebnisse und den Ausgang der Studie steht Ihnen als Leiter der Studie

Prof. Dr. med. Prof. h.c. mult. (RCH) Georg F. Hoffmann
Telefon: 06221-564002
E-Mail: georg.hoffmann(at)med.uni-heidelberg.de

zur Verfügung.

Leitung

Portrait von Prof. (apl.) Dr. phil. nat. Jürgen G. Okun

Prof. (apl.) Dr. phil. nat. Jürgen G. Okun

Laborleitung
Qualitätsmanagement


06221 56-39376

Allgemeine Informationen

Für alle Neugeborenen in Deutschland wird wenige Tage nach der Geburt eine Blutuntersuchung auf seltene angeborene Stoffwechsel- und Hormonstörungen, Mukoviszidose und schwere kombinierte Immundefekte angeboten und empfohlen (Neugeborenenscreening). 

Unentdeckt können diese Krankheiten zu Organschäden, körperlicher oder geistiger Behinderung oder sogar zum Tod führen. Etwa eines von 1000 Kindern ist von einer solchen Krankheit betroffen. Gelingt es durch die frühzeitige Diagnosestellung eine gezielte Behandlung möglichst bald nach der Geburt einzuleiten, können Behinderungen vermieden und Todesfälle verhindert werden.

Pro Jahr mehr als 140.000 Screeninguntersuchungen

Im Neugeborenenscreening Heidelberg werden jährlich die Proben von mehr als 140.000 Neugeborenen aus Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland untersucht.

Der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) regelt seit dem 01. April 2005 in einer Richtlinie alle Belange des Neugeborenenscreenings. Diese Richtlinie ist für alle Labore, die in Deutschland das Neugeborenenscreening durchführen, rechtlich bindend. In der Richtlinie wird insbesondere das zu untersuchende Krankheitsspektrum festgelegt.

Weitere Informationen, wie die

  • Erläuterung des diagnostischen Angebotes
  • Angaben zu Durchführung und Auswertung des Screenings
  • eine Beschreibung von Dokumentation und Barcodesystem sowie
  • Informationen für die Eltern

finden Sie auf den übrigen Seiten dieser Webseite.

Gern sind wir bereit, das erweiterte Neugeborenenscreening auf regionalen Veranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen in Kliniken vorzustellen.

Screeningrichtlinien

Der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) regelt seit dem 01. April 2005 in einer Richtlinie alle Belange des Neugeborenenscreenings. Diese Richtlinie ist für alle Labore, die in Deutschland das Neugeborenenscreening durchführen, rechtlich bindend. In der Richtlinie wird insbesondere das zu untersuchende Krankheitsspektrum festgelegt. Die Kosten für das Neugeborenenscreening werden durch die Krankenkassen getragen.

Der G-BA hat am 18. August 2016 die geänderte Kinderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht, die festlegt, dass zusätzlich zum Neugeborenen-Screening auf angeborene Stoffwechselkrankheiten und Hormonstörungen das Screening auf Mukoviszidose für alle Neugeborenen in Deutschland angeboten und empfohlen wird.

Aktualisierte Richtlinie im Originaltext (PDF)

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Fachinformationen zum Neugeborenenscreening

Unsere Fachinformation enthält detaillierte Informationen über die derzeit gültigen Richtlinien zum Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechselkrankheiten und Hormonstörungen, zu den verwendeten Labormethoden und den untersuchten Krankheiten. Sie richtet sich an Fachleute aus dem medizinischen Fachgebiet.

Sie beinhaltet Informationen und Auskünfte zu:

  • Grundlagen des Neugeborenenscreenings
  • Elterninformation und schriftliche Einwilligung
  • Durchführung und Zeitpunkt der Blutentnahme
  • Mitteilung der Testergebnisse
  • Bewertung des Testergebnisse
  • Labormethoden
  • Liste und Beschreibung der untersuchten Krankheiten

Zum Downloadbreich und den Fachinformationen


Bitte beachten Sie folgende Information:

Am 16.3.2018 trat der Beschluß des G-BA zur Aufnahme der Tyrosinämie Typ I in das Regelscreening in Deutschland in Kraft:

Kinder-Richtlinie: Screening von Neugeborenen zur Früherkennung der Tyrosinämie Typ I mittels Tandem-Massenspektrometrie

Somit umfaßt das Regelscreening ab dem 16.3.2018 nun 16 Zielkrankheiten (13 Stoffwechselkrankheiten, 2 Hormonstörungen und die Mukoviszidose). Ab dem 16.3.2018 werden alle Kinder, die in unserem Labor ein Neugeborenenscreening auf Stoffwechsel- und Hormonstörungen erhalten, auch auf Tyrosinämie Typ I untersucht. Eine entsprechend ergänzte Elterninformationsbroschüre befindet sich im Druck und wird nach Fertigstellung an alle Einsender versandt. Ab sofort wird gemäß Kinderrichtlinie bei Zustimmung der Eltern zum Stoffwechselscreening immer auch die Tyrosinämie Typ I mit untersucht.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Akkreditierungsurkunde

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